Site Home  »  Hochschule  »  Plagiate - Fehlverhalten

Plagiate - Fehlverhalten

Tags:  

Fehlverhalten / Forschungspolitik

Quellen

  • Lenzen-Schulte, Manuela: Forschen, fehlen und fälschen in der Medizin. (Untertitel/Teaser: Wissenschaftliches Fehlverhalten wird strukturell begünstigt.) In: F.A.Z., 11.05.2011, Nr. 109 / Seite N5.

  • Weber-Wulff, Debora / Köhler, Katrin: Kopienjäger: Cloud-Software vs. menschliche Crowd in der Plagiaterkennung. Zeitschrift iX, Heft 6/2011. Online-Quelle.
Die Verf. untersuchen die Leistungsfähigkeit von Software zur Plagiaterkennung und vergleichen sie mit den Ergebnissen der Überprüfung der Guttenberg-Dissertation durch die Webgemeinde. Die Programme sind offensichtlich sehr begrenzt in ihrer Leistungsfähigkeit und können deshalb allenfalls als Teil eines Kontrollsystems eingesetzt werden, möglichst betreut durch Sachverständige, die in den Bibliotheken vorhanden sein sollten.

Aus dem "Fazit":

Hätten die Jura-Professoren an der Universität Bayreuth die Plagiate in der Guttenberg-Dissertation mithilfe von Software entdecken können? Zumindest hätten die Erst- und Zweitgutachter einen Hinweis auf ein paar mögliche, nicht ausgewiesene Quellen bekommen und nach weiteren Übereinstimmungen forschen können.

 

Doch sämtliche untersuchten Systeme kranken an Mängeln in der Ergebnisdarstellung und an Bedienproblemen. So sind die gemeldeten Werte für die „Menge“ an Plagiat irreführend. Auch wenn Ephorus nur 5 % findet (und viele Systeme melden „grün, kein Plagiat“ für Werte unter 10 %) – die gefundenen Stellen sind schwerwiegende Plagiate.

Plagiate

Neben der schlichten Übernahme aus fremden Quellen sind die Werke, die so arbeiten, oft auch aus anderem Grunde keine wissenschaftlichen Arbeiten. Gert Krell hat es prägnant - am Beispiel der Dissertation von Mathioupulos - formuliert (Krell 2011: 2).

"Wissenschaft vollzieht sich zu einem großen Teil über die Bezugnahme auf die bisherige Forschung und die Auseinandersetzung mit ihr. Aber gerade das macht die Autorin nicht: Sie setzt sich nicht mit ihren Vorlagen auseinander, sie setzt sie eher aneinander."

Quellen speziell zu Plagiaten

  • Krell, Gert (2011a): Wieder ein böses Ende für eine Dissertation? Der lange Streit um die Arbeit von Margarita Mathiopoulos wirft ein schlechtes Licht auf die deutschen Universitäten. F.A.Z., 14.09.2011, Nr. 214 / Seite N5 (Kurzfassung des folgenden Beitrags)

  • Krell, Gert (2011): Wieder ein böses Ende für eine Dissertation? Der lange Streit um die Arbeit von Margarita Mathiopoulos wirft ein schlechtes Licht auf die deutschen Universitäten. Online-Veröffentlichung  

  • Rieble, Volker (2010): Das Wissenschaftsplagiat. Vom Versagen eines Systems. Frankfurt am Main

  • Sattler, Sebastian (2007): Plagiate in Hausarbeiten. Erklärungsmodelle mit Hilfe der Rational Choice Theorie. Mit einem Vorwort von Andreas Diekmann. Hamburg
    (Eine theoretisch differenzierte, empirische Studie zur Plagiatspraxis bei allen Beteiligten (Studierende, Dozenten), die auch konkrete Vorschläge für Maßnahmen und weitere Forschungen diskutiert.)

  • Schmoll, Heike (2011): Kleine schmeißt man raus, Große lässt man klauen. F.A.Z., 19.02.2011, Nr. 42 / Seite 4

    Untertitel/Teaser: Das geistige Eigentum hat an deutschen Universitäten auch schon bessere Zeiten erlebt. Das Unrechtsbewusstsein, das manchem Studenten fehlt, ist auch bei manchem Professor nicht vorhanden.

  • Weber, Stefan (2007): Das Google-Copy-Paste-Syndrom. Wie Netzplagiate Ausbildung und Wissen gefährden. Hannover

Rechtsvorschriften

Hochschulgesetz NRW vom 31. Oktober 2006, (GV. NRW. S.474)

§ 63  Prüfungen

(5) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich

a) gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder

b) gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnung

verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer Ordnung regeln. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a) ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie nach Satz 2 Buchstabe b) das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.

(Anmerkung: früher geregelt in § 92 Abs. 7 HG NRW 2000)

Urheberrechtsgesetz







Post a comment

Your Name or E-mail ID (mandatory)


Note: Your comment will be published after approval of the owner.





 RSS of this page

Written by:   Version:   Last Edited By:   Modified