G20-Gipfel in Seoul bewegt etwas zum Schutz von Hinweisgebern?
Es tut sich etwas in Sachen "Whistleblowing": G20 fordert den Schutz für Hinweisgeber, siehe diesen Teil der Abschlusserklärung. Damit ist auch die Bundesregierung in der Pflicht.
Über die Ausgangssituation und was diese Verpflichtung bewirken könnte und sollte, informiert Rechtsanwalt Rohde-Liebenau in einer Pressemitteilung, aus der der nachfolgende Auszug übernommen wurde. Rohde-Liebenau ist einer der wenigen deutschen Experten in dieser Frage.
"Bislang gibt es mit §§ 37 Abs. 2 Nr. 3 BStatG bzw. 67
Abs. 2 Nr. 3 BBG eine sachlich und persönlich bei weitem zu enge Regelung, die
anstelle Schutzmechanismen oder Beweiserleichterungen allein die Einschaltung
der Strafverfolgungsbehörden erlaubt – ein Recht, dass die obersten
Gerichte allen Arbeitnehmern ohnehin bestätigt haben.
2008 gab es zur Abhilfe einen Gesetzentwurf aus dem
Hause Seehofer, der immerhin die geltende Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts mit § 612 a BGB n.F. an prominenter Stelle ins allgemeine
Bewusstsein gerückt hätte. Er hätte jedoch die selbst für Arbeitsrechtler kaum
kalkulierbaren Anforderungen weitgehend unverändert gelassen und somit
Whistleblowern keinen effektiven Schutz geboten. Vor allem hätte er weiterhin
das Signal gesendet, dass Whistleblowing gefährlich ist.
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a10/anhoerungen/a10_81/index.jsp
Nötig ist hingegen ein Signal an die Entscheider in
Unternehmen, dass es grob fahrlässig ist, die bei den Mitarbeitern im
Unternehmen bereits vorhandenen Informationen nicht zu nützen. Dazu sind
interne - und entsprechend der Rechtslage auch externe - Kommunikationswege zu
ertüchtigen. Im Zweifel ist für jeden Kanal ein ByPass zu schaffen.
Das ergibt sich aus einer Good Practice der
unternehmerischen Risikofrüherkennung.
Das wird untermauert von der entsprechenden Empfehlung
des DIHK – explizit auch an kleine und mittlere Unternehmen – ein
Whistleblowing System mit Ombudsmann einzurichten.
http://www.icc-deutschland.de/fileadmin/ICC_Dokumente/ICC-Verhaltenskodex_Korruption_final.pdf
Und das wurde im Auftrag des Europäischen Parlaments
bereits im Jahr 2006 von RA Björn Rohde-Liebenau in einer wissenschaftlichen
Studie ausführlich hergeleitet.
http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/200907/20090728ATT59162/20090728ATT59162EN.pdf
Deutsche Unternehmen können sich also mit der
Bundesregierung auf das Jahr 2012 einstellen und daher ihre internen Regeln und
Strukturen so verbessern, dass intern vorhandene Risikoinformationen
zuverlässig behandelt werden.
Oder sich mit dem gleichen Ergebnis den seit 2008
geltenden Empfehlungen des DIHK anschließen, um ihr Hinweisgebersystem mit
Ombudsfunktion zu verbessern.
Ein solches System steht inzwischen rund einem Drittel
der deutschen Mitarbeiter zur Verfügung. Auch warum sich dort oft keiner
meldet, ist mit vorgenannter Studie inzwischen ausreichend erforscht."
Das bedeutet konkret: auch für die öffentliche Verwaltung besteht Nachholbedarf und ist einiges zu veranlassen, um den Auftrag aus Seoul umzusetzen.
Burkhardt Krems, 2010-11-07