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Inklusion


Inklusion, wie sie nicht sein sollte

Inklusion treibt seltsame Blüten. Da soll ein behindertes Kind, das weder lesen noch schreiben kann, in die fünfte Klasse einer Gesamtschule aufgenommen werden, als eines von 30 Kindern. Sonderpädagogische Betreuung steht für ein Zehntel der Unterrichtszeit zur Verfügung. Die individuelle Betreuung des behinderten Kindes kann die Lehrkraft nicht leisten, damit wird der Bildungsanspruch des behinderten Kindes verletzt. Die Zeit, die die Lehrkraft für die individuelle Förderung dieses Kind aufwendet, geht allen anderen 29 nicht behinderter Kinder verloren, auch ihr Anspruch, entsprechend ihren Möglichkeiten gefördert zu werden, wird verletzt. Die Überforderung einer Lehrkraft ist immer auch eine Verletzung der Kinderrechte.

Rechtlich betrachtet darf und sollte sich eine Lehrkraft gegen ein solche Zumutung wehren, und da die seit Jahrzehnten bestehenden, systematisch durchdachten dienstrechtlichen Regelungen für diese Fragen oft nicht bekannt sind, formuliert das Musterschreiben den "Widerspruch" gegen die Übertragung dieser Lehraufgabe (beamtenrechtlich nennt sich das "Remonstration"). Siehe zur Problematik auch die Webseite „Inklusion als Problem“ von Michael Felten, einem bekannten Autor von Büchern zu Bildungsfragen.

Inklusion ist zu einem Problemthema mit großer Wirkung geworden. Alle Kinder gleich welcher Bildungsvoraussetzungen und „Behinderungen“ im weiteren Sinne: also auch mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf zum Beispiel wegen Lernstörungen, gemeinsam zu unterrichten, ist aktuelles Bildungsziel nicht nur in Nordrhein-Westfalen. Dabei sind die Bildungsvoraussetzungen der Kinder nach dem Schulgesetz NRW eigentlich zu beachten, siehe dort § 2 Abs. 2: "Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg." Das klingt nach Differenzierung des Bildungsweges, doch die soll es ja gar nicht mehr geben? Und weiter heißt es: "Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen." Auch hier wieder Differenzierung für den Zugang "nach Leistungsfähigkeit" - ist das Kind mit einem IQ von 70 auf dem Gymnasium wirklich gut aufgehoben? Und nach Lernbereitschaft: Bekommt das verhaltensauffällige Kind in der Regelklasse die Struktur, die es ihm ermöglicht, zu lernen?

Das Bild der Inklusion, das - unzulässig verallgemeinernd - für die Forderung nach der Schule für alle verwendet wird, ist das körperlich behinderte Kind. In der Tat: auch das auf den Rollstuhl angewiesene oder das blinde Kind sollen die Möglichkeit haben, Abitur zu machen und zu studieren. Aber es gibt eine breite Palette von Behinderungen, bei denen differenziert werden muss, wie es das Schulgesetz NRW in seinem § 2  auch vorsieht. Sollte das blindtaube Kind in einer Klasse mit im Übrigen sehenden und hörenden Kindern unterrichtet werden, mit denen es sich nicht verständigen kann, wo es also zwangsläufig isoliert bleibt? Und das verhaltensauffällige Kind muss in die Regelklasse, auch wenn es durch seine Aggressivität eine Gefahr für die anderen Kinder - und die Lehrer - ist? Das ist das Gegenteil von individueller, an den Bedürfnissen der Kinder orientierten Gestaltung. Und möglicherweise auch eine Verletzung der Rechte der nicht behinderten Kinder, wenn sie dadurch Gefahren oder Nachteilen für ihre eigene Bildung ausgesetzt werden.

Die notwendige Differenzierung geschieht zum Teil nicht, zum Teil viel zu wenig. Und die Praxis der Umsetzung ist zum Teil ein Skandal: zu Lasten der Lehrkräfte und aller beteiligten Kinder, der behinderten wie der nicht-behinderten. Siehe dazu auch die Beiträge auf der Webseite „Inklusion als Problem“.


 Burkhardt Krems, 18.07.2017




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