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Zur Ratsarbeit

Was muss der Rat beschließen? Was kann er übertragen?

Die Überlastung des Rates durch eine Fülle von Einzelentscheidungen ist hausgemacht und nicht Vorgabe der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung schreibt lediglich vor, dass ganz übergeordnete Entscheidungen vom Rat nicht übertragen werden können, § 41 Abs. 1 GO. Das heißt umgekehrt: alles andere kann übertragen werden, was in den Absätzen 2 und 3 von § 41 GO konkretisiert wird (Texte siehe unten).

Der Rat der Stadt Köln hat sich und seinen Ausschüssen dagegen umfangreiche Detailentscheidungen vorbehalten. Die Zuständigkeitsordnung (als Teil der Hauptsatzung) umfasst 31 Seiten. 6 Seiten davon legen fest, was die Bezirksvertretungen zu tun haben, darüber hinaus wirken die Bezirksvertretungen noch mit beratend bei einer Fülle von weiteren Aufgaben des Rates und seiner Ausschüsse mit. Das alles ehrenamtlich. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich großenteils daraus, dass die Kompetenz der Ausschüsse überschritten wird - dann hat der Rat selbst zu entscheiden - oder in der Festlegung, was als "Geschäfte der laufenden Verwaltung" gemäß § 41 Abs. 3 GO definiert oder ausdrücklich ausgeschlossen ist. 

§ 41 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW  – Auszug –

(1) […] Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Rat nicht übertragen:

a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

h) den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,

t) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen.

(2) Im übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen.

(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuß für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

Anmerkungen 

Liest man die 31-seitige Zuständigkeitsordnung, die dem Rat, seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen detailliert vorgibt, worüber sie entscheiden müssen und worüber nicht, könnte man bezweifeln, dass diese Fülle von Aufgaben durch ehrenamtliche Ratsmitglieder zu bewältigen ist, selbst wenn Ratssitzungen bis nach Mitternacht dauern. 

Einzelbeispiele verdeutlichen die Zweifel, ob der Rat die Kapazität seiner Ratsmitglieder richtig eingeschätzt und ihre Aufgabe vor allem der strategischen Steuerung bedacht hat. 

So ist der Bauausschuss zuständig bei der Beauftragung von Architekten ab einer Wertgrenze von 25.000 €, bzw. wenn mehr als die Mindestsätzeder Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI vereinbart werden sollen. 25.000 €: da  s ist die Wertgrenze, die in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften für die Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung gilt. Wohl gemerkt, bei einer Gemeinschaft von vielleicht 300 bis 600 Wohnungseigentümer. Hier geht es um Entscheidungen für eine Millionenstadt und ihre Verwaltung mit 17.000 Mitarbeitern.

Zum Nachlesen:

Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln[Anm.], § 11, Bauauschuss, Abs. 1:

6. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/ Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von Prüfingenieurinnen/Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermessungsingenieurinnen/ Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen/Gutachtern und Beraterinnen/Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als € 25.000 (bei Verträgen nach HOAI: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel).

Die entsprechende Regelung für den Verkehrsbereich findet sich in § 23 Abs. 1 Nr. 12 .

Zur Zuständigkeit des Verkehrsausschusses gehört auch (§ 23 Abs. 1 Nr. 13):

13. Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen; 

wobei allerdings die Mitzuständigkeit der Bezirksvertretung zu beachten ist.

Schenkungen werden bis zu einer Wertgrenze von 15.000 € als Geschäft der laufenden Verwaltung mit Zuständigkeit des Oberbürgermeisters definiert. Darüber hinaus ist die Zuständigkeit des Rates gegeben. Der Rat entscheidet auch immer dann, wenn die Schenkung mit Auflagen verbunden ist, die Kosten verursachen. Schon minimale Kosten reichen also aus, um die Zuständigkeit des Rates zu begründen. Und wozu haben wir Museen, die in der Lage sind, solche Entscheidungen selbst zu treffen?

Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, § 26 Abs. 1:

… ein Geschäft der laufenden Verwaltung (liegt) vor …

9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 15.000, soweit die Schenkungen nicht mit Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht;

Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen: § 2 Zuständigkeitsordnung

6 Seiten! Wie oft muss ein ehrenamtliches Gremium tagen, um diese Zuständigkeiten kompetent auszufüllen? Zur Zuständigkeit gehört auch: § 2 Abs. 1:

1.7 Annahme von Geschenken mit bezirklicher Bedeutung ab € 2.000; 

Darüber hinaus berät die Bezirksvertretung ebenfalls in einer Fülle von Fragen, in denen sie nicht entscheidungsbefugt ist, sondern der Rat oder einer seiner Ausschüsse, die sie aber mitberät, entsprechend § 2 Abs. 3 Zuständigkeitsordnung.  








Anmerkungen

Hier zitiert nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 5. März 2012,

 


 Quellen / Links

Literatur



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