Für Savigny kann eine Kodifikation, die dem Anspruch auf Vollständigkeit und Dauerhaftigkeit gerecht wird, nur ein System von begrifflich durchgearbeiteten Normen sein. System und Rechtsbegriffe zeichnen sich durch ihre Abstraktionsleistung aus. Sie enthalten die leitenden Grundsätze des Rechts, aus denen sich alles andere ergibt. Für Savigny ist nur auf diese Weise die angestrebte, auch für die Zukunft gültige Vollständigkeit der Regelung zu gewährleisten, denn das bloße Zusammentragen und geordnete Darstellen, die Kompilation von Fällen und Fallregelungen führe niemals zu einem Ende. Die leitenden Grundsätze aber, die erst die wissenschaftliche Bearbeitung des Rechtsstoffes herausarbeite, sie ermöglichten es, alle anderen Elemente von Fallgestaltungen zu ergänzen, so wie die Kenntnis der Geometrie es ermögliche, aus einigen Angaben über ein Dreieck dieses selbst vollständig zu bestimmen.
Die größere Abstraktheit der Normen und die innere Geschlossenheit des Normengefüges, die Savigny fordert, wird erst sehr viel später von der Rechtssoziologie als immanente Entwicklungstendenz des modernen Rechts beschrieben und aus den höheren Ansprüchen der Gesellschaft an die Leistungsfähigkeit des Rechts erklärt. Savignys Forderung wäre demnach weniger als bloßes Perfektionsstreben, sondern eher als Aufnahme sich abzeichnender, von seinen Zeitgenossen nicht erkannter Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des Rechtssystems zu interpretieren. Bei aller Relativierung, die wegen der Folgeprobleme und Risiken einer derartigen Veränderung des Rechts angebracht sein kann, wäre Savignys Forderung also dem Grunde nach durchaus zeitgemäß.
Dennoch muß sich daraus nicht die von Savigny für seine Zeit und für das bürgerliche Recht
9 gezogene Konsequenz ergeben, heute auf
Gesetzgebung zu verzichten. Die durchgängige Positivierung des Rechts hat nicht nur neue Regelungsmöglichkeiten, sondern auch neue Verantwortlichkeiten geschaffen. Auch die Nichtänderung des Rechts ist nun zu rechtfertigen10. Das kann dazu führen, daß bei einem starken gesellschaftlichen Problemdruck die Risiken schlechter und deshalb bald revisionsbedürftiger Gesetze geringer sind als die Nachteile einer Nichtregelung, d. h. einer Nicht-Änderung des geltenden Rechts11. Der Gesetzgeber kann dann nicht warten, bis eine weit genug gediehene wissenschaftliche Problemaufbereitung die Zeit hat reif werden lassen für die Normsetzung. Er muß schon vorher handeln und den Vorwurf schlechter Normsetzung aushalten – und für die Folgeprobleme, z. B. im Bereich der Gerichtsbarkeit – sorgen12. Will man Savignys Forderung nach Rechtsnormen bestimmter Qualität und die aufgezeigte Notwendigkeit der Normsetzung miteinander vereinbaren können, muß die Forderung differenziert werden. Savignys Argumente beziehen sich auf das bürgerliche Recht, bei dem die Aufgabe nach seinem Verständnis weniger in der inhaltlichen Neugestaltung als in der Zusammenfassung und Ordnung des Rechtsstoffes lag13. Für solche Gesetzgebung aus primärem Ordnungsinteresse (moderne Beispiele: Verwaltungsverfahren, Sozialrecht, Arbeitsrecht) können die formulierten Bedingungen einer sinnvollen Gesetzgebung weiterhin gültig sein. Sie wären allerdings auf dem Hintergrund der inzwischen verfügbaren historischen Erfahrung zu überdenken. Für Gesetzgebung aus primärem Gestaltungsinteresse müssen dagegen die Vorteile einer wenn auch imperfekten Neuregelung gegen die Nachteile der damit verbundenen unvermeidbaren Mängel abgewogen werden.
demgegenüber die ganz im traditionellen bleibende Ansicht von Thibaut zu den Anforderungen, die an eine Kodifikation zu stellen sind (S. 12 f.): sie müsse formell und materiell vollkommen sein, also ihre Bestimmungen klar, unzweideutig und erschöpfend aufstellen und die bürgerlichen Einrichtun¬gen weise und zweckmäßig, ganz nach den Bedürfnissen der Untertanen, anordnen.
S. 21 f. Zum Systemgedanken vgl. auch S. 48 (ein systematischer Sinn sei dem Juristen unentbehrlich, „um jeden Begriff und jeden Satz in lebendiger Verbindung und Wechselwirkung mit dem Ganzen anzusehen ...") und S. 127 („man muß das klare, lebendige Bewußtsein des Ganzen stets gegenwärtig haben, um von dem individuellen Fall wirklich lernen zu können ...").
Vgl. Max Weber, Rechtssoziologie, 2. Aufl., 1967, S. 332 ff. (§ 8); Luh¬mann, Rechtssoziologie, 1972, S. 139, 327 ff.
Vgl. M. Weber und Luhmann, ebd.
Der Bezug auf das bürgerliche Recht ergibt sich aus dem ersten Satz von Savignys Abhandlung, S. 1. Was „bürgerliches Recht" bedeutet, hat Thibaut (S. 12) definiert: „Privat- und Criminal-Recht und den Proceß".
Erstes Kapitel
Begriff, Gegenstand und Aufgabe der Gesetzgebungslehre
§ 1 Einleitung
Gesetzgebungslehre als wissenschaftliches Arbeitsgebiet setzt voraus, daß das Recht als Ergebnis bewußten Entscheidens verstanden wird. Erst die geschichtliche Entwicklung zum positiven, d. h. ' gesetzten Recht, das aus irdischer Quelle stammt (und diese Quelle nicht leugnet) und kraft der Autorität der rechtssetzenden Instanz gilt, macht es „denkbar“, Recht als Auswahl unter mehreren Alternativen zu begreifen und diese Auswahlentscheidung zu problematisieren.
Die erste, natürlichste Frage gegenüber der Rechtssetzung ist die rechtspolitische Frage nach den Inhalten einer Regelung. Wird die Sicht erweitert auf die Bedingungen der Erkenntnis, welche Inhalte richtig sind, wird das Verfahren der Rechtssetzung zum Thema. In seiner Funktion als Garant der Interessenberücksichtigung und Legi-timität der Normsetzung ist das Gesetzgebungsverfahren Gegenstand staats- und politiktheoretischer Beschäftigung. Werden Verfahren und Verfahrensweise als Voraussetzung für die materielle und formelle Qualität der Normsetzung, als die richtige Arbeitsmethode des Gesetz-gebers thematisiert, soll hier — unter dem Vorbehalt späterer Präzi-sierung — von Gesetzgebungslehre gesprochen werden, die Gegenstand der folgenden Untersuchung ist.
Sich mit Fragen einer Gesetzgebungslehre zu befassen heißt zu unterstellen, daß Gesetzgebung überhaupt sinnvoll ist. Kann diese Prämisse heute (noch) ernsthaft in Frage gestellt werden? Savigny hatte seiner Zeit die Fähigkeit zur erfolgreichen Gesetzgebung bestrit-ten1. Inzwischen haben mehrere Kodifikationen (Strafgesetzbuch von 1871, Zivilprozeßordnung von 1877, BGB von 1896) ihn vielleicht nicht