Klüngeler in der Börschel-Affäre müssen zahlen
Großzügig haben die Klüngeler in der Börschel-Affäre (siehe hier) ein Gutachten zu Bemäntelung ihres Vorgehens in Auftrag gegeben, wahrscheinlich für einen 5-stelligen Betrag. Es sollte Börschel die Qualifikation für den Geschäftsführerposten bescheinigen, den der Aufsichtsrat für ihn erst noch schaffen sollte, für etwa 500.000 € pro Jahr.
Inzwischen sind sich alle einig, dass dieses Vorgehen unzulässig war. Folglich müssen Oberbürgermeisterin und Vorstand der Stadtwerke dafür sorgen, dass die Klüngeler den Schaden wieder gutmachen und die von ihnen verursachten Kosten erstatten. Darauf zu verzichten, könnte selbst Untreue im Sinne des Strafgesetzbuches sein.
Siehe das Schreiben an OB und SWK-Vorstand, in dem diese Forderung begründet wird. Die vorgebrachten rechtlichen Argumente, nach denen SWK und andere städtische Unternehmen ein Eigenleben führen dürfen, verletzen das Demokratieprinzip. Es ist schlimm, dass solche Argumente von einigen Kommunalpolitikern verwendet werden. Und auch das Kölner Verwaltungsgericht hatte 2014 bereits für Klarheit gesorgt.
Mehr dazu siehe
Schreiben an OB und SWK-Vorstand, Anschreiben an die Ratsfraktionen, Pressemitteilung
Offener Brief an die Oberbürgermeisterin vom 18.07.2018: Wenden Sie Schaden von der Stadt ab und greifen Sie bei den Stadtwerken ein!
Pressemitteilung von "Köln kann auch anders" zur Strafanzeige
Strafanzeige
Einwohnerantrag von "Köln kann auch anders" zur SWK-Affäre
Beteiligungsbericht 2016: Auszug mit der "Entsprechenserklärung", u. a. von Börschel unterschrieben
Rechtsquellen
Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 – 4 K 948/14 (zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Stadtwerke Bonn durch den Stadtrat)
Stadtwerke-Affäre
Immer wieder die Unwahrheit: Es läge am Kodex. Dabei hat man ihn schlicht ignoriert
Leserbrief zum Bericht von Andreas Damm im Kölner Stadt-Anzeiger am 14.02.2019, S. 24
Statt langer Aufarbeitung: vorhandenen Kodex beachten!
Es ist ein Ablenkungsmanöver, die „Schuld“ beim Kodex für die städtischen Unternehmen zu suchen, der die erforderlichen Regelungen doch schon seit langem enthält. Man hat sie aber bewusst missachtet, und behauptet jetzt auch noch, sie gäbe es nicht. Das Vorgehen selbst wird dann bemäntelt mit der Argumentation, Aufsichtsratsmitglieder seien weisungsfrei, entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln 2015, das man ebenfalls ignoriert. Man beruft sich auf die Regelungen für private Unternehmen, obwohl den städtischen Unternehmen vorgegeben ist, Aufgaben der Daseinsvorsorge für die Stadt Köln wahrzunehmen, und das kann nicht gegen den Rat geschehen. Und dass damit das Demokratieprinzip verletzt wird, nimmt man auch hin. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Vertretung der Bürgerschaft maßgeblichen Einfluss auf die städtischen Unternehmen haben muss, sonst wird dieses Grundprinzip verletzt.
In der Zwischenzeit regiert die SPD im Verein mit der Linken und Arbeitnehmervertretern in den städtischen Unternehmen durch und demonstriert damit was passiert, wenn man ihren Ansprüchen auf Versorgungsposten für ihre Politikpersonal – und damit ihre Attraktivität für Karrieren und ihren Einfluss – nicht respektiert. Ein Rechtsgutachten, von der Oberbürgermeisterin in Auftrag gegeben, bestätigt, dass die Besetzung eines für diesen Zweck erst neu geschaffenen Geschäftsführerpostens mit Martin Börschel wohl Untreue im Sinne des Strafgesetzbuchs gewesen wäre. Aber die Akteure, die Untreue zum Schaden der Stadt Köln versucht haben, sitzen weiter in zahlreichen Aufsichtsräten und betreiben weiter ihre Beutepolitik bei lukrativen Posten. Um Rechtsvorschriften brauchen sie sich nicht zu kümmern, denn es ist niemand da, der sie deshalb zur Rechenschaft zieht.
Mit der bewusst falschen Behauptungen, man müsse den Kodex „schärfen“, wird von dem eigentlichen Problem abgelenkt. In der Hoffnung, das Gras drüber wächst. Dabei ist es nicht mehr so lange hin bis zur nächsten Kommunalwahl, die Bürger werden es nicht vergessen!
Dr. Burkhardt Krems, Rechtsanwalt, 14.02.2019
Strafverfahren wegen SWK-Klüngeln?
Im Strafverfahren gegen die Akteure der Stadtwerke-Affäre geht es darum, ob Klüngeln weiterhin nur politisch problematisch ist, oder ob damit strafrechtliche Risiken verbunden sind.
Gegen die Akteure, die die Schaffung eines Geschäftsführerpostens für Martin Börschel abgesprochen und in diesem Zusammenhang ein Gutachten über seine Qualifikation bei der Unternehmensberatung PwC in Auftrag gegeben haben, wurde Strafanzeige wegen Untreue erstattet. Denn die Aufwendungen für dieses Gutachten durften nicht gemacht werden: den Posten gab es nicht, ihn einzurichten war der Aufsichtsrat nicht befugt, das hätte die Gesellschafterversammlung machen müssen, der Verzicht auf die Suche nach potentiellen Bewerbern und ein transparentes Auswahlverfahren war ebenso unzulässig. Denn dass ein Jurist ohne Managementqualifikation und Managementerfahrung der einzige sein sollte, der diese Managementaufgabe in einem kommunalen Unternehmen am besten wahrnehmen kann, ein Vergleich mit anderen Bewerbern also von vornherein nicht in Betracht kommt, ist in keiner Weise zu rechtfertigen, es gilt die Pflicht zur Bestenauslese. Ohne Kenntnis weiterer potentieller Bewerber kann eine solche Entscheidung nicht getroffen werden. Und eine qualifizierte, der Schwierigkeiten und Bedeutung angemessene Prüfung der Notwendigkeit einer solchen Position lag auch nicht vor.
Das bestätigt der Aufsichtsrat selbst, indem er später
- es für notwendig erklärt hat, zunächst zu prüfen, ob die Position eines hauptamtlichen Geschäftsführers überhaupt erforderlich ist, und dafür sogar ein teures Gutachten in Auftrag gibt,
- darüber hinaus erklärt, dass die Besetzung eines solchen Postens in einem transparenten Auswahlverfahren erfolgen soll.
Der Aufsichtsrat formuliert damit, welches Vorgehen in dieser Frage im Interesse des Unternehmens geboten ist, und fällt damit zugleich das Urteil über das ursprünglich vorgesehene Verfahren: es widersprach den Anforderungen, die im Interesse des Unternehmens zu beachten sind. Das heißt aber auch: Aufsichtsräte, die dieses Verfahren beschlossen hatten, verletzten ihre Verpflichtung zur "ordentlichen und gewissenhaften" Amtsführung, zu der das Gesetz sie verpflichtet.
Zur Rechtslage bei den Stadtwerken:
- Der Aufsichtsrat durfte den Posten des Geschäftsführers, den er mit Börschel besetzen wollte, gar nicht einrichten. So die eindeutige Gesetzeslage.
- Die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden war rechtswidrig - es drohen Schadensersatzansprüche.
- Der Versuch, Börschel zum Geschäftsführer zu bestellen, könnte als Untreue strafbar sein, weil dafür erhebliche Kosten aufgewendet wurden.
Warum greift die Oberbürgermeisterin nicht ein?
Mehr: Schreiben an die Aufsichtsratsmitglieder der SWK / Pressemitteilung zum Schreiben / Strafanzeige gegen die Klüngeler und weitere Dokumente / Einwohnerantrag zur SWK-Affäre
Unterstützen Sie den Offenen Brief vom 18.07.2018! Schreiben oder mailen Sie an die Oberbürgermeisterin: - Historisches Rathaus, 50667 Köln, oder
- oberbuergermeisterin@stadt-koeln.de.
Formulierungsvorschlag: "Ich unterstütze die Forderungen des Offenen Briefes zur Stadtwerke-Affäre vom 18.07.2018 des Rechtsanwalts Dr. Krems"
Offener Brief an die Oberbürgermeisterin Henriette Reker vom 18.07.2018
Wenden Sie Schaden von der Stadt ab und greifen Sie bei den Stadtwerken ein!
Sehr geehrte Frau Reker,
die Entwicklung bei den Stadtwerken hat zu unhaltbaren Zuständen geführt, für die Bürger ist nicht erkennbar, dass wirksam dagegen vorgegangen wird.
Kompetenzüberschreitung des Aufsichtsrates
Unverändert behauptet der von den Arbeitnehmervertretern und einer Minderheit im Stadtrat dominierte Aufsichtsrat, das Recht zu haben, die Führungsstruktur der Stadtwerke zu ändern. Dabei ist das der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Ihr ist es auch vorbehalten zu entscheiden, ob dies überhaupt zur Debatte steht, ob dazu teure Gutachten erforderlich sind, und wer damit zu beauftragen ist.
Stellen Sie klar, dass die Frage der Struktur der Leitung der Stadtwerke ausschließlich in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt, der Aufsichtsrat hier seine Kompetenzen überschreitet und mit einem teuren Gutachtenauftrag unverantwortliche Kosten verursacht.
Verpflichten Sie die Geschäftsführung, den Gutachtenauftrag zu stornieren.
Verfassungswidrige Situation im Aufsichtsrat
Mit der Wahl von Harald Kraus als Arbeitnehmervertreter zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist eine verfassungswidrige Situation entstanden. Denn nun haben die Arbeitnehmervertreter durch das Doppelstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (§ 29 Abs. 2 für Abstimmungen, § 31 Abs. 4 für die Bestellung der Geschäftsführer) eine dominierende Stellung. Das verstößt gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, die Garantie des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz sowie gegen das Demokratieprinzip in Art. 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz.
- Denn mit den Stadtwerken nimmt die Stadt Köln öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Diese Aufgabenerfüllung kann sie aber nicht mehr verantworten, wenn sie im Aufsichtsrat durch das Doppelstimmrecht des Arbeitnehmervertreters als Aufsichtsratsvorsitzenden in der Minderheit ist. Die Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung wiegt besonders schwer, weil durch das Mitbestimmungsgesetz des Bundes dem Aufsichtsrat auch, entgegen § 108 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d der Gemeindeordnung NRW, die Befugnis zur Bestellung der Geschäftsführer eingeräumt worden ist.
- Die Regelung des Mitbestimmungsgesetzes schränken das in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz garantierte Eigentumsrecht zulässigerweise ein, diese Einschränkung darf aber nicht dazu führen, dass andere als der Eigentümer den überwiegenden Einfluss auf das Unternehmensgeschehen bekommen. Das ist mit der Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsratsvorsitzenden und dem damit verbundenen doppelten Stimmrecht geschehen.
- Nach dem Demokratieprinzip des Artikels 20 Abs. 1 und 2 GG muss alles Handeln der Stadt, auch in privater Rechtsform, letztlich rückgebunden sein an den Wählerwillen, hier repräsentiert durch den Rat der Stadt. Es muss eine ununterbrochene Legitimationskette geben. Mit der Dominanz der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wird diese Legitimationskette unterbrochen.
Stellen Sie öffentlich klar, dass diese Situation verfassungswidrig ist, Sie alles unternehmen werden, eine rechtmäßige Situation wiederherzustellen, und leiten Sie die erforderlichen Schritte unverzüglich ein.
Sofortmaßnahmen sind dringend erforderlich
Die Situation erfordert sofortiges Handeln, damit mit den geschaffenen Mehrheitsverhältnissen keine unumkehrbaren Fakten mit unter Umständen erheblichen, auch finanziellen Folgen für die Stadtwerke geschaffen werden können.
Stellen Sie durch gerichtliche Sofortmaßnahmen sicher, dass Harald Kraus das doppelte Stimmrecht, das ihm unter Verstoß gegen die genannten verfassungsrechtlichen Regelungen übertragen worden ist, nicht nutzen kann.
Wer Untreue versucht hat, darf keine Führungsposition erhalten
Das von Ihnen eingeholte Rechtsgutachten bestätigt, dass der Versuch, Martin Börschel zum hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der Versuch einer nach § 266 StGB strafbaren Untreue war. Alle, die an dieser versuchten Straftat teilgenommen haben, dürfen nicht in Führungspositionen in den Stadtwerken tätig sein – und in keinem anderen Unternehmen der Stadt Köln. Auch das ist rechtlich gefordert und sollte von Ihnen ausdrücklich klargestellt werden.
Wenden Sie Schaden von der Stadt ab!
Sie haben zu Recht und dankenswerter Weise interveniert, als Martin Börschel der dafür erst neu geschaffene Posten eines hauptamtlichen Geschäftsführers der Stadtwerke übertragen werden sollte. Es droht aber weiterhin erheblicher Schaden, wenn auf die Fehlentwicklungen bei den Stadtwerken nicht entschieden und für die Öffentlichkeit wahrnehmbar reagiert wird, durch Sofortmaßnahmen oder indem Korrekturen unverzüglich eingeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Krems
Rechtsanwalt
Link zum Originaltext der Offenen Briefes
Stadtwerke-Affäre
Kölner Bürger fordern Aufklärung und Konsequenzen
Der Skandal um die Schaffung eines Geschäftsführerpostens bei den Stadtwerken und die sofortige Besetzung mit dem SPD-Fraktionsvorsitzenden im Rat soll anscheinend schnell ad acta gelegt werden: keine weitere Aufklärung, keine Konsequenzen von Seiten des Rates.
Kölner Bürger fordern das jetzt in einem Einwohnerantrag. In einem ersten Schritt fragen sie Rat, Fraktionen und Ratsmitglieder, ob sie sich diesem Antrag anschließen. Wenn das nicht geschieht, kündigen sie an, die erforderlichen 8.000 Unterschriften zu sammeln um den Rat zu zwingen, sich mit dem Antrag zu befassen.
Zum Einwohnerantrag und seiner Begründung
Es reicht nicht aus, über die Schaffung des Geschäftsführerpostens und die Besetzung neu zu entscheiden. Denn das Verfahren verletzt grundlegende rechtliche Vorgaben. Das muss weitere Konsequenzen haben! Und dringend erforderlich ist wirksames Beteiligungsmanagement im Rathaus ... Mehr dazu ... und zu Beteiligungen und Beteiligungsmanagement ...